Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fotobox-Profis Eventfotografie | Inh. Hendrik Pleil
An der Mühlenriede 34,38442 Wolfsburg

§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Miet-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, es sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart.
Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände oder der Waren gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
An rechtsgültig schriftliche Angebot halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn nichts anders lautend auf dem Angebot vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der Auftragsbestätigung verzeichnet sind. Kostenschätzungen werden entsprechend gekennzeichnet und entfalten keine Rechtswirksamkeit. Unsere Angestellten oder freie Mitarbeiter, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projektes beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, zum Beispiel Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu den Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir ein Angebot abgelehnt haben oder ein Auftragsverhältnis nicht zu Stande gekommen ist, sind diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung zurückzusenden.

§ 3 Mietbedingungen
(1)
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte, Systeme und Anlagen zur Miete. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
(2)
Die Mietzeit wird nach Stunden berechnet. Angefangene Stunden zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt eine Stunde. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag und Zeit der Bereitstellung und endet bis zum im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt.
(3)
Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
(4)
Der Versand / Transport der Geräte erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.
(5)
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietesache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften, berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnungen etc.).
(6)
Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
(7)
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
(8)
Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.
(9)
Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, oder irgend einer Weise entstellt werden.
(10)
Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
(11)
Der Mieter haftet für alle Schäden (zum Beispiel Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung, u.Ä.), die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
(12)
Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
(13)
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Haftpflicht, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
(14)
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme der Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
(15)
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachte Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
(16)
Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, baugleiche Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige des Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hier bei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
(17)
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
(18)
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensersatzregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.

§ 4 Serviceleistungen
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie zum Beispiel Anlieferung, Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Abholung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
(1)
Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
(2)
Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25 € pro Person und Tag berechnet.
(3)
Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgelegt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis maximal 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit einem Zehntel des Tagessatzes zuzüglich eines Überstundenzuschlages veranschlagt.
(4)
Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
(5)
Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Erreichen hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen worden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Mieter.
(6)
Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
(7)
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.

§ 5 Stornierung / Kündigung
(1)
Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zweier Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 25 % der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % der Gesamtvergütung
bis zwei Tage vor Mietbeginn 75 % der Gesamtvergütung
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
(2)
Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorgesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder die Hilfe von uns von Bedeutung sind.

§ 6 Lieferung
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind nicht gestattet.
Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters, von Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

§ 7 Rückgabe der Mietsache
(1)
Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und in sauberem Zustand zurückzugeben. Verschmutzte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
(2)
Verzögert such das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorhergesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochener Tag wird eine volle Tagesmiete laut aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3)
Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieterfür die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
(4)
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.

§ 8 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
(1)
Grundsätzlich ist die Mietgebühr am Tage der Veranstaltung in Bar an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
(2)
Bei einer Mietdauer über 3 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4)
Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerungen ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Außerdem ist der Vermieter bei Zahlungsverzug berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren zu verlangen, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
(5)
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.

§ 9 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anders vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für beispielsweise Versicherungen vom Vertragspartner zu übernehmen.

§ 10 Geheimhaltung und Presseerklärung
(1)
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2)
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3)
Die Geheimhaltungsverpflichtung geht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4)
Die übergebenen Unterlagen wie Zeichnungen, Dokumente etc. sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben, sofern der Verbleib beim Kunden nicht vertraglich vereinbart ist.
(5)
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen auf unser Unternehmen direkt oder indirekt Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

§ 11 Datenschutz
Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden im Einverständnis des Kunden von uns gespeichert.

§ 12 Sonstiges
(1)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wolfsburg.
(2)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche, die der wegfallenden möglichst nahe kommt und zulässig ist, ersetzen. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.

Stand 02/2016